Photographierverbot in Museen?

Kein Photographieren in Museen ? Richtig.

Musée d'Art Moderne de la Ville de Paris, Paris
Musée d’Art Moderne de la Ville de Paris, Paris

Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündete heute das Urteil in der Sache I ZR 104/17 – http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/IZR104.html  –  eine Entscheidung mit Weitsicht und mit Nachhaltigkeit. Denn die Folge könnte ein konsequentes  Photographierverbot etwa in Museen bedeuten.

Das Urheberrecht….

Es geht um das Urheberrecht. Bislang war das Ablichten nur bestimmter und ausgewiesener Exponate untersagt. Die Einhaltung des Verbots beziehungsweise ihre Überwachung stellte die Custodes etwa wegen der grossen Zahl von Besucherinnen und Besuchern vor unlösbare Aufgaben.

Was nun ?

Die Kunsthäuser haben auf das Gerichtsurteil des BGH zu reagieren, auch um möglichen Lizenzforderungen in Zusammenhang mit Urheberrechts- verletzung zu entgehen, wenn sie nicht ausreichend Sorge tragen für eine Überwachung ihrer  Kunstwerke: Ein  Photographierverbot!

Photographier interdit
Photographier interdit

In dem vorliegenden Verfahren ging es um die  Veröffentlichung von Abbildungen gemeinfreier Kunstwerke und Reproduktionsrechte. Auch wenn die in Rede stehende Sache eine Veröffentlichung geschützter Werke betraf, liesse sich der Sachverhalt auch auf andere Formen zum Beispiel einer möglichen ausschliesslich privaten Nutzung übertragen.

Vincent van Gogh, „Auto-portrait“, Fondation Vincent van Gogh Arles, Arles
Vincent van Gogh, „Auto-portrait“, Fondation Vincent van Gogh Arles, Arles

Der Urteilsspruch ist sehr zu begrüssen. Es geht einerseits um einen respekt- und würdevollen Umgang mit der Kunst und ihren Schaffenden. Dass Kunst bei offensichtlich vielen in der Gesellschaft lediglich einen dekorativen Zweck erfüllt, hat mit Itellektualität und kulturellem Niveau zu tun. Das reflektiert unter anderem Verhaltensweisen in Häusern der Kunst: Nicht selten werden Gäste eines Museums von anderen unbedingt fast jedes Gemälde mit einem Mobiltelephon aufnehmenden Personen geradezu belästigt, indem diese sich teilweise in rücksichtsloser Weise in Ausstellungen bewegen, Kunstwerke Betrachtende stören, sich vor ihnen postieren, das Bild knipsen und vertieft bis fasziniert auf ihr Display starren. Denen sei bei einem eventuellen Interesse an der Exposition oder ihren Werken ein Erwerb des Ausstellungskataloges zu empfehlen. Damit würden Kulturgut Buch gefördert und das Museum unterstützt.

Ausschliesslich den sich mit Photographie beschäftigten Professionellen sei (unter Berücksichtigung urheberrechtlicher Vorschriften) das Photographieren in Kunsthäusern gestattet.

Den Museen sei angeraten, zeitnah auf das Verhandlungsergebnis aus Karlsruhe zu reagieren.

Bundesgerichtshof
http://www.bundesgerichtshof.de