Harald Naegeli – etwa illegale Wandgestaltung ?

Harald Naegeli – Urbane Kuns ….

Harald Naegeli
Harald Naegeli

Affentheater um das Goldene Kalb – Urbane Kunst versus Kapitalismus oder wie frei ist die Kunst im öffentlichen Raum ….?

Heute hatte sich das Amtsgericht Düsseldorf mit dem erlassenen Strafbefehl  (600 EUR) gegen Harald Naegeli http://www.zueri-graffiti.ch/harald_naegeli.htm zu befassen – es ging um Sachbeschädigung, es ging um öffentliche Kunst, seine Kunst.

Anlass der damaligen Strafanzeigen, erstattet von einem Grundeigentümer und der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften und Künste :
Naegeli hatte am 8.Oktober 2016 auf der Fassade eines Privathauses in der Volmerswerther Strasse (Düsseldorf) ein Graffito-Werk angebracht.
Ferner sprühte der gebürtige Zürcher Artist auf die rückseitige Beton-Gebäudewand der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften und der Künste http://www.awk.nrw.de/startseite.html am 21.Oktober 2016 in der Zeit zwischen 20h37 und 20h50 zwei Flamingos, Graffitis.

Für die Beseitigung der Kunst machte der Privatière 416,00 EUR geltend, während die Wissenschaften- und Künste-Akademie 376,65 EUR von dem Urheber forderte. Das war unstreitig.

Interessanter vielmehr, wie mit Kunst im öffentlichen Raum umzugehen sei. Dass Naegeli seinerzeit mit einem weiteren Werk auf dem Gelände einer Tankstelle in Düsseldorf zur Fassandengestaltung beitrug, gab für den Betreiber keinen Anlass zu einem Strafantrag – im Gegenteil. Die Veränderung des Erscheinungsbildes dieser Fläche –  gegen Willen des Eigentümers –  führte offensichtlich im Nachhinein zur Akzeptanz gegenüber Naegli’s Kunst.

Sachbeschädigung ohne Substanzveränderung ?

Ein Aspekt in dem Verfahren schien keine Mehrheit zu finden:
Erfüllen die Graffiti von Harald Naegeli den Straftatbestand einer Sachbeschädigung ohne Substanzveränderung ?

Will man differenzieren, so lässt sich vermutlich eine Mehrheitsmeinung finden, dem Grundeigentümer für eine farbliche Wiederherstellung der betreffenden Wand die Kosten zu erstatten.

Viel bedeutender war und ist, dass ausgerechnet die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste den anerkannten Künstler wegen der Wandarbeiten strafrechtlich verfolgen liess. Die Schandflecken, die beiden Wasservögel, für Naegeli Sinnbild von Freiheit und Utopie, mussten weg – da werden Erinnerungen wach nach entarteter Kunst ….

Sachbeschädigung, ein Antragsdelikt….

Dass die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste sich offensichtlich noch eines Bessere besann, indem sie mit Telefax vom 29.März 2019 (!) ihre Strafanzeige zurücknahm, änderte letztlich nichts. Zu spät kam die Einsicht. Offenbarte doch das Begehren nach Bestrafung des Künstlers Einstellung und Verhältnis zur Kunst. Welch ein Schaden für die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste  – petit-bourgeois!

Täter – Opfer – Ausgleich ….

Das Amtsgericht beschloss, das gegen Harald Naegeli existierende Strafverfahren gemäss § 153 a StPO https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153a.html vorläufig einzustellen – mit folgenden Auflagen: Naegeli hat die erwähnten Aufwendungen den Geschädigten – selbst durch seinen Verteidiger, den Kölner Rechtsanwalt Gerhard Schaller http://www.bdsb-rae.de , bereits vorgetragen – zu ersetzen sowie 500,00 EUR an das Kinderhospiz zu zahlen – der einzig positive Aspekt des Verfahrens, so prozessual vernünftig aus das Resultat sein mag. Und dass Harald Naegeli für seine künstlerischen Aktivitäten nicht mit Strafe belegt wurde.

Verwehrt wurde dem Schweizer Künstler im Gerichtssaal, nach Ende der Hauptverhandlung sein Gedicht vorzutragen:

Harald Naegeli
© Harald Naegeli

Die Freiheit der Kunst zu schützen….

Harald Naegeli
http://www.zueri-graffiti.ch/harald_naegeli.htm